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Neue Corona Regeln ab Freitag 20.08.2021


 Ab Freitag, 20. August 2021 tritt die neue Coronaschutzverordnung in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021.

 

Das Wichtigste im Überblick.

Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Coronaschutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab Freitag einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.

 

3G-Nachweis

Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist.

  • Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.
  • Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen.
  • Kinder bis zum Schuleintritt brauchen keinen Coronatest. Sie sind generell getesteten Personen gleichgestellt und unterliegen keinen Zugangsbeschränkungen.

Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen mit Publikumsverkehr.



Wer gilt als geimpft, wer gilt als genesen?

Als geimpft oder genesen gilt, wer eine vollständige Impfung bzw. die Genesung belegen kann. Dies geschieht durch:

 

  1. den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff – durch den Eintrag im Impfpass oder den digitalen Impfnachweis, oder
  2. den Nachweis eines positiven Testergebnisses (Nukleinsäurenachweis mittels PCR, PoC-PCR etc.), das mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
  3. den Nachweis eines positiven Testergebnisses (s. oben) in Verbindung mit dem Nachweis einer verabreichten Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.

Hintergrund: Innerhalb der ersten sechs Monate nach der Infektion wird von einer ausreichenden Immunisierung ausgegangen; danach, also nach mehr als sechs Monaten, ist eine zusätzliche Impfdosis erforderlich.

 

Die angepassten Verordnungen werden zeitnah unter www.land.nrw zur Verfügung gestellt.


Zugelassene Impfstoffe in der EU sind momentan:

  • Comirnaty (Biontech)
  • COVID-19 Vaccine Moderna (Moderna)
  • COVID-19 Vaccine Janssen (Janssen/Johnson & Johnson)
  • Vaxzevria (Astrazeneca)